Baufinanzierung Förderung der Länder - Landesfördermittel

Alle Bundesländer verfügen über Hilfsmittel zur Wohnraumförderung, die von Jedem beantragt werden können. Die wichtigste Förderungsgrundlage bundesweit ist dabei das Einkommen des Antragstellers bzw. seiner Familie. Mit Ausnahme von Bayern und Brandenburg erfolgt die Berechnung dieses Einkommens in allen Bundesländern nach dem Wohnraumförderungsgesetz. Dabei werden vom zu erwartenden Bruttoeinkommen der nächsten 12 Monate jedes Haushaltsmitgliedes Werbungskosten und Pauschalen für die Sozialversicherung abgezogen. Von diesem so erhaltenen Nettoeinkommen können zusätzlich noch Frei- und Abzugsbeträge für Kinder, Behinderte und "junge Ehepaare" abgezogen werden. Auch Unterhaltszahlungen verringern das anzurechnende Einkommen.

In Brandenburg beruht die Berechnung des Einkommens auf dem Einkommenssteuerrecht. Der Antragsteller hat hier Anspruch auf Förderung, wenn seine Einkünfte der letzten zwei Kalenderjahre bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Der Antragsteller selbst darf über maximal 70.000 EUR Einkommen verfügen. Für (Ehe)Partner gilt eine Grenze von 50.000 EUR, für jede weitere Person im Haushalt 30.000 EUR. Eine Erhöhung der Zuschüsse ist bei geringem Einkommen möglich. Die korrekte steuerliche Berechnung kann sich als sehr kompliziert erweisen. Verbraucherzentralen und Steuerberater können dabei behilflich sein.

In Bayern beruht die Einkommensberechnung auf dem Bayrischen Wohnraumförderungsgesetz. Hier erfolgen zunächst die gleichen Abzüge vom Bruttoeinkommen wie beim Wohnraumförderungsgesetz auch. Die Frei- und Unterhaltsbeträge unterscheiden sich jedoch. Auch die Einkommensgrenzen sind in Bayern anders festgelegt. Das Haushaltseinkommen wird in eine von drei Einkommensgruppen eingeordnet. Je nach Einkommensgruppe und Haushaltsgröße wird die Einkommensgrenze festgelegt.

Bei der Antragstellung sind bundesweit Mindest- und Oberverdienstgrenzen zu beachten. Zudem existieren von Land zu Land unterschiedliche Kosten- und Flächenobergrenzen, so dass sehr kostenintensive oder große Bauten bei geringem Eigenanteil nicht gefördert werden können. Je nach Bundesland muss bei den Gesamtkosten ein Eigenanteil von 10-15% geleistet werden. Die Förderung kann nur erfolgen, wenn noch nicht mit dem Bau oder der Sanierung begonnen wurde. Grundsätzlich können auch nichteheliche Lebensgemeinschaften gefördert werden. Einen Rechtsanspruch auf Förderung gibt es nicht. Auf jeden Fall von der Förderung ausgenommen ist, wer bereits Wohneigentum besitzt oder schon einmal gefördert wurde.

Fördermittel Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg sind Ehepaare, Lebenspartner, Lebensgemeinschaften und Alleinerziehende mit jeweils mindestens einem Kind förderberechtigt. Dazu kommen Schwerbehinderte und junge kinderlose Paare. Als jung gelten dabei Paare, bei denen mindestens ein Partner unter 45 Jahre alt ist. Als kinderlos gilt man, wenn man keine oder über 18jährige Kinder hat. Eine Ausnahme bei den über 18jährigen Kindern bilden behinderte oder pflegebedürftige Kinder.

Die Antragsteller dürfen die Einkommensgrenze um höchstens 50% überschreiten. Junge kinderlose Paare müssen die Einkommensgrenze eines Haushalts mit einem Kind einhalten.

Bei Neubau, Erst- und Bestandserwerb gibt es fünf mögliche Fördermittel: das Z15-Darlehen, Optionsdarlehen, den Zuschlag für Ortszentren, die Zusatzförderung für Schwerbehinderte sowie das Zusatzdarlehen für Barrierefreies Bauen. Bei allen diesen Fördermitteln handelt es sich um verzinsliche Darlehen. Auch Ausbau, Umbau und Erweiterung von Wohneigentum kann auf Antrag gefördert werden. Besondere Notlagen, Härte- und Sonderfälle berechtigen ebenfalls zum Bezug der Förderung.

Ansprechpartner für die Förderung sind in Baden-Württemberg Wohnungsbauförderungsstellen in Landratsämtern und in Stadt- und Gemeindeverwaltungen. Detaillierte Auskünfte und Beratungen gibt auch die Landeskreditbank Baden-Württemberg Förderbank.

Fördermittel Bayern

In Bayern gibt es fünf Möglichkeiten der Förderung, die abhängig vom Antragsteller und seiner Lebenssituation sind. Man unterscheidet zwischen:

Für jede dieser Förderungsarten müssen besondere Voraussetzungen gegeben sein und nicht alle sind verzinsliche Kapitaldarlehen. Die Tilgung unterscheidet sich von Programm zu Programm. Ausführliche Informationen und Beratungsgespräche bieten die Bewilligungsstellen der Landratsämter und kreisfreien Städte, die Oberste Baubehörde im Bayrischen Staatsministerium des Innern und die BayernLaBo an.

Fördermittel Berlin

Das Land Berlin hat im Jahr 2004 die Förderung von Wohneigentum durch Landesmittel eingestellt. Antragstellern bleiben lediglich die Programme der Kfw-Förderbank. Auskünfte erteilt die Investitionsbank Berlin.

Fördermittel Brandenburg

In Brandenburg wird die Förderung selbst genutzten Wohneigentums gefördert, wenn es eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

Zu den weiteren Voraussetzungen zählt vor allem die Lage des Neubaus bzw. des Bestandobjektes (Stichworte "Gebietskulisse" oder "Vorranggebiete Wohnen"). Gefördert werden nur Antragsteller, die mindestens 15% Eigenleistung der Gesamtkosten erbringen können. Zwei Drittel der Eigenleistung muss durch verfügbare Geldmittel aufgebracht werden.

Es gelten die folgenden Einkommensobergrenzen: in den letzten zwei Kalenderjahren darf der Antragsteller insgesamt nicht mehr als 70.000 EUR verdient haben. Für einen (Ehe-) Partner gilt die Grenze von 50.000 EUR, für weitere Personen im Haushalt 30.000 EUR.

Bei den Fördermitteln unterscheidet man zwischen

Zinsen und Tilgung entfallen bei allen Fördermaßnahmen. Sie werden immer als Zuschuss, nicht als Darlehen gewährt. Die jeweilige Bewilligungsstelle erhebt jedoch ein einmaliges Entgelt in Höhe von 2% des Zuschussbetrags.

Fördermittel Bremen

In Bremen unterscheidet man die Fördermittel nach neu geschaffenem und dem Erwerb von bestehendem Wohnraum.

Neu geschaffenes Wohneigentum wird mittels Baudarlehen und zusätzlichen Baudarlehen gefördert. Voraussetzung dafür ist, dass 60% der Einkommensgrenze nicht überschritten werden. Nichteheliche Lebensgemeinschaften werden nur dann gefördert, wenn beide Partner je zur Hälfte Eigentümer werden und die schuldrechtlichen Verpflichtungen gemeinsam übernehmen. Die Mittel können bevorzugt nach sozialer Dringlichkeit, persönlichen Lebensumständen und städtebaulichen Gesichtspunkten vergeben werden. Gefördert wird Wohneigentum (Bau, Erwerb, Ausbau, Umbau) dann, wenn damit soziale Entmischung und Abwanderung verhindert werden kann.

Den Erwerb, Aus- oder Umbau von bestehendem Wohnraum kann jedermann fördern lassen, der die Einkommensgrenze nicht mehr als 60% überschreitet. Die Förderung wird als verzinsliches Darlehen erteilt. Eine bevorzugte Förderung erhalten Antragsteller für Wohnraum in "WiN-Gebieten" (Wohnen in Nachbarschaften - Stadtteile für die Zukunft entwickeln) und in "Stadtteilen mit besonderem Entwicklungsbedarf - die soziale Stadt". Besteht bereits ausreichend Wohneigentum in der Stadtgemeinde Bremen, entfällt die Förderung in der Regel.

Informationen, auch zu den Rückzahlungsmodalitäten und Zinsen, sowie Beratung bietet die Bremer Aufbau-Bank GmbH.

Fördermittel Hamburg

Zwei Förderprogramme bietet die Freie und Hansestadt Hamburg: Förderung im Landeswohnungsbauprogramm und Förderung mit der "Kinderzimmer-Zulage" im Sonderprogramm "Kinderfreundlicher Wohnungsbau". Eine Kombination beider Mittel ist nicht möglich.

Voraussetzung für die Förderung im Landeswohnungsbauprogramm ist, dass die Familie mit mindestens einem Kind 70% der Einkommenshöchstgrenze nicht überschreitet. Neubau, Ersterwerb und in bestimmten Fällen auch der Ausbau von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen wird gefördert. Grundsätzlich wird keine Förderung gewährt, wenn die Gesamtkosten 330.000 EUR übersteigen. Ausnahmen sind für besonders große Familien möglich. Niedrigere Werte gelten bei Eigentumswohnungen, Gebrauchtimmobilien oder Reihenhäusern. Geförderte Bauvorhaben müssen in "Ressourcen sparender Weise" ausgeführt werden. Sofern die Anforderungen der Energiesparverordnung nicht eingehalten werden, beschränkt sich die Höhe der Förderung bei Gebäuden, die vor 1978 errichtet wurden, auf 75% der normalen Fördersumme.

Bei der Förderung im Landeswohnungsbauprogramm kann ein Baudarlehen, einen Familienzuschlag, weitere Zuschläge zur Darlehenserhöhung, Sonderdarlehen für Passivhäuser, Aufwendungsdarlehen oder eine Bürgschaft für Lb-Hypothekendarlehen beantragen.

Die "Kinderzimmer-Zulage" bedeutet einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 100 EUR/m² Wohnfläche, insgesamt jedoch nicht mehr als 10.000 EUR. Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen wie einer schnellen Fertigstellung, einer Mindestgröße, dem Vorhandensein eines Kinderzimmers, die Finanzierungsweise und das Einkommen geknüpft.

Ansprechpartner und zuständig für die Förderung ist die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt.

Fördermittel Hessen

Das Land Hessen fördert Bauvorhaben bzw. Erwerb, Ausbau und Erweiterung von Wohneigentum durch die Programme "Hessen-Baudarlehen" (HBD) und "Hessen-Darlehen Bestandserwerb" (HD). Beide Darlehen können nicht mit Mitteln aus dem Wohneigentumsprogramm der KfW-Förderbank kombiniert werden.

Das HBD wird vorrangig an Familien mit mindestens zwei Kindern und Haushalte mit behinderten Haushaltsangehörigen vergeben. Maßgeblich ist zudem die Einhaltung der Einkommensgrenzen. Für einen Einpersonenhaushalt liegt sie bei 20.000 EUR/Jahr, für einen Zweipersonenhaushalt bei 28.000 EUR/Jahr. Jeder weitere Haushaltsangehörige darf nicht mehr als 6.600 EUR/Jahr einnehmen. Für Kinder gilt ein Satz von 550 EUR/Jahr.

Das HBD fördert ausschließlich neu geschaffenen Wohnraum mit bis zu zwei Wohnungen. Auch die Finanzierung von Ausbau und Erweiterung kann so gefördert werden, solange der Bauaufwand mit einem Neubau vergleichbar ist. Prinzipiell wird abhängig von den Grundstückskosten ein zinsverbilligtes Darlehen gewährt. Die maximale Gesamthöhe des Darlehens liegt bei 80.000-115.000 EUR. Es kann bei Familien mit mindestens drei Kindern um 5000 EUR erhöht werden.

Beim Erwerb von vorhandenem Wohnraum zur Selbstnutzung kann das "Hessen-Darlehen Bestandserwerb" (HD) beantragt werden. Auch hier werden Familien mit mindestens zwei Kindern oder behinderten Haushaltsangehörigen bevorzugt behandelt. Es gelten die gleichen Einkommensgrenzen wie beim HBD. Als Fördermittel steht ein zinsverbilligtes Darlehen von bis zu 50% der angemessenen Gesamtkosten (in der Regel zwischen 20.000 und 100.000 EUR) zur Verfügung. Das Darlehen kann bei Familien mit mindestens drei Kindern um 5000 EUR erhöht werden. Zudem gibt es die Möglichkeit der Übernahme einer Bürgschaft für den nachrangig besicherten Teil des HD.

Ansprechpartner für die Förderung von Wohneigentum des Landes Hessen sind die Landratsämter, Stadtverwaltungen und die LandesTreuhandstelle Hessen.

Fördermittel Mecklenburg-Vorpommern

Auch im Jahr 2007 sind in Mecklenburg-Vorpommern keine Landesmittel zur Förderung von privatem Wohneigentum vorhanden. Es muss auf Mittel der KfW-Förderbank aus dem KfW-Wohneigentumsprogramm zurückgegriffen werden. Ansprechpartner sind die Landratsämter und Stadtverwaltungen sowie das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern.

Fördermittel Niedersachsen

Das Land Niedersachsen bietet vier verschiedene Förderprogramme an: Förderung von Schwerbehinderten, von Haushalten mit mindestens zwei Kindern, von altengerechter Wohnraumanpassung sowie städtebaubezogene Förderung. Für Schwerbehinderte und kinderreiche Familien gilt, dass die bisherigen Wohnverhältnisse zu klein sein müssen. Diese Regel gilt nicht für den Erwerb von Wohnraum, der vom Antragsteller selbst bereits bewohnt wird.

In jedem Programm werden stets Baudarlehen vergeben. Vergabekriterien und Tilgungsregelungen richten sich nach dem jeweiligen Programm. Einige Darlehen können miteinander oder mit allgemeiner Förderung kombiniert werden.

Auskunft zu den Förderrichtlinien des Landes Niedersachsen gibt neben Landkreisen, Städten und Gemeinden auch die Niedersächsische Landestreuhandstelle.

Fördermittel Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen kommen sowohl die Wohnraumförderungsbestimmungen 2007 als auch die Richtlinie für investive Maßnahmen im Bestand (RL BestandsInvest 2006) zur Anwendung.

Die Förderung nach den Wohnraumförderungsbestimmungen 2007 sieht eine Förderung Neubau, Ersterwerb, Ausbau und Erweiterung einerseits und eine Unterstützung beim Erwerb vorhandenen Wohneigentums vor. Beim Erwerb vorhandenen Wohneigentums wird der gleiche Personenkreis gefördert wie beim Neubau von Wohneigentum. Es stehen Baudarlehen, Behindertendarlehen, Starterdarlehen und Eigenheimzulagedarlehen zur Verfügung.

Bei Neubau, Ersterwerb, Ausbau und Erweiterung sind Haushalte mit mindestens einem Kind oder einem schwerbehinderten Angehörigen förderberechtigt. Die Einkommensgrenze darf höchstens zu 40% überschritten werden. Die gesetzlichen Grenzwerte sind darüber hinaus für alle Haushaltsangehörigen erhöht. Beim Neubau wird lediglich die Hauptwohnung, nicht eine zweite oder eine Einliegerwohnung gefördert. Ausbau und Erweiterung werden unterstützt, solange der zukünftige Wohnraum vorher nicht als solcher genutzt wurde.

Die Grundförderung ist durch einkommensabhängige Baudarlehen in zwei Modellen gewährleistet. Diese Darlehen können durch einen Stadtbonus oder ein Darlehen für besondere Baumaßnahmen für Schwerbehinderte erhöht werden. Wenn noch Eigenheimzulage gewährt wird, kann ein Eigenheimzulagedarlehen in Anspruch genommen werden. Besteht kein Anspruch mehr auf die Zulage, ist auch das "Starterdarlehen" möglich.

Wird nach der Richtlinie BestandsInvest 2006 gefördert, ist für die Förderung die Barrierefreiheit ausschlaggebend. Gefördert werden bestehende Wohngebäude mit bis zu vier Vollgeschossen (in Ausnahmefällen auch bis zu sechs Vollgeschossen). Grundsätzlich sind alle Haushalte unabhängig von Einkommen, personeller Zusammensetzung und Alter des Gebäudes förderberechtigt. Es werden Baudarlehen von bis zu 15.000 EUR/Wohnung vergeben.

Ansprechpartner findet man bei den Ämtern für Wohnungswesen der Stadt- und Kreisverwaltungen sowie bei der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen.

Fördermittel Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz gibt es vier Förderungsmöglichkeiten für privaten Wohnungsbau bzw. -erwerb: die Förderung im Behördenverfahren ("Eigentumsprogramm 2007"), Förderung im Hausbankenverfahren ("Ergänzungsprogramm 2007"), die besondere Förderung des Wohnungsbaus in Orts- und Stadtkernen sowie die Förderung durch Übernahme von Bürgschaften. Die Fördermittel bestehen aus verzinslichen Baudarlehen. Förderfähig sind neben Neubau und Erstkauf von Wohnraum auch Ausbau, Umbau und Erweiterung. Förderberechtigt sind alle Haushalte, vor allem mit Kindern, die die Einkommensgrenze nicht überschreiten. Im Hausbankenverfahren darf die Einkommensgrenze bis zu 30% überschritten werden. Beim Bestandserwerb ist vor allem die Angemessenheit des Kaufpreises ausschlaggebend für die Förderung. Die Ergänzungsförderungen verfügen über gesonderte Zusatzförderbedingungen.

Ansprechpartner für die Wohnraumförderung sind Stadt- und Kreisverwaltungen, die Verwaltungen der Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden, die Landestreuhandstelle Rheinland-Pfalz sowie das Ministerium der Finanzen.

Fördermittel Saarland

Im Saarland werden Privathaushalte, die die Einkommensgrenze um nicht mehr als 30% überschreiten, nach dem Wohnungsbauprogramm 2007 gefördert. Die Förderung wird für Neubau und Ersterwerb von Einfamilienhäusern, Eigentumswohnungen selbst genutzten Wohnungen in Zweifamilienhäusern sowie für Ausbau, Umbau und Erweiterungen gewährt. Lediglich Bauvorhaben in der "Besonderen Gebietskulisse", in Stadterneuerungsgebieten, erhalten eine Förderung. Gemäß Landesentwicklungsplan, Abschnitt Siedlung, können unter Umständen auch Vorhaben in zentralen Orten gefördert werden.

Die Förderung besteht aus einer Zinsverbilligung für ein Darlehen der Saarländischen Investitionskreditbank AG (SIKB). Das Darlehen wird bis zu einer Höhe von maximal 30% der Gesamtkosten gewährt. Eine Darlehenserhöhung ist für Haushalte mit behinderten Menschen möglich, wenn wegen der Behinderung spezielle Baumaßnahmen erforderlich werden.

Auskünfte über die Förderung mit dem Wohnungsbauprogramm 2007 erteilen die Saarländische Investitionskreditbank AG (SIKB) sowie das Landesamt für Zentrale Dienste.

Fördermittel Sachsen

Bis zum Oktober 2007 war in Sachsen die Förderung im "SAB-Wohneigentumsprogramm" möglich, das jedoch eingestellt wurde. Momentan bietet die Sächsische Aufbaubank jedoch alternative Förderprogramme an. Zu ihnen gehören neben KfW-Förderprogrammen die Initiativen "Leben auf dem Land", das SAB-Förderergänzungsdarlehen, das SAB-Zinsanpassungsprogramm, das sächsische Förderprogramm zum Mehrgenerationenwohnen sowie das sächsische Energiespardarlehen. Besondere Einkommensgrenzen existieren nicht. Die Programme können mit KfW-Angeboten kombiniert werden. Ansprechpartner für diese Programme ist die Sächsische Aufbaubank, Abteilung Förderbank.

Fördermittel Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt orientiert man sich sehr stark am KfW-Wohneigentumsprogramm. Neben dem IB-Förderdarlehen vergibt man hier auch Förderung im Rahmen des IB-KfW-Wohneigentumsprogramms und einen Ökobonus für bestimmte KfW-Darlehen und Heizungsanlagen.

Das IB-Förderdarlehen wird beim Bau und Erwerb selbst genutzten Eigentums auf Antrag erteilt. Auch Ausbau, Umbau, Modernisierung, Instandsetzung und Erweiterung von Wohnraum ist prinzipiell förderfähig. Das Vorhaben muss sich in einer der am "Stadtumbau Ost" beteiligten Städte oder Gemeinden befinden. Ebenfalls Fördervoraussetzung ist ein barrierefreier Zugang zum Objekt. Berechtigt sind Familien und Haushalte mit mindestens zwei Personen, die die Einkommensgrenzen um nicht mehr als 60% überschreiten. Bestandserwerb wird nur dann gefördert, wenn das Gebäude konventionell errichtet und vor dem 3. Oktober 1990 bezugsfertig wurde.

Die Förderung wird in Form eines zinsverbilligten Darlehens gewährt. Zuschüsse für Kinder und behinderte Personen im Haushalt sind möglich.

Einfacher ist das IB-KfW-Wohneigentumsprogramm. Hier gelten weder Einkommensgrenzen noch Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis oder die örtliche Lage des Förderobjekts. Lediglich Umschuldung und Nachfinanzierung bereits abgeschlossener Vorhaben ist ausgeschlossen. Es wird ein zinsverbilligtes Darlehen gewährt.

Der Ökobonus wird als Zuschuss gewährt und ist nicht zurückzuzahlen. Es gibt zwei Arten von Zuschüssen: der eine wird beim Einbau von Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien gewährt, der andere bei Inanspruchnahme der KfW-Förderprogramme "CO2-Gebäudesanierungsprogramm", "Wohnraum-Modernisieren" mit ÖKO-PLUS-Maßnahmen und "Ökologisch Bauen".

Ansprechpartner und zuständig für die Förderung ist die Investitionsbank Sachsen-Anhalt, Abteilung Immobilienförderung.

Fördermittel Schleswig-Holstein

Bei der Neuschaffung von Wohnraum hat man hier die Wahl zwischen diesen Fördermitteln:

Berechtigt sind dabei einzelne Schwerbehinderte und Haushalte mit mindestens einem Kind oder einem Schwerbehinderten. Sie dürfen die Einkommensgrenze um nicht mehr als 20% (40% in Präferenzgemeinden) überschreiten. Unter Neuschaffung versteht man Neubau, Ersterwerb, Ausbau, Umbau oder Erweiterung.

Derselbe Personenkreis ist auch zur Inanspruchnahme der Förderung des Erwerbs von vorhandenem Wohnraum berechtigt. Unbedingte Voraussetzung ist, dass das Förderprojekt in einem Fördergebiet des Programms "Soziale Stadt", einem Sanierungsgebiet, einem städtebaulichen Entwicklungsbereich, einem Stadtumbaugebiet oder in einem Erhaltungsgebiet liegt. Hier erfolgt die Förderung mittels Erwerbsdarlehen, Zusatzförderungen für Schwerbehinderte und Härtefonds.

Ansprechpartner und konkrete Angebote finden sich bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein.

Fördermittel Thüringen

In Thüringen erfolgt die Förderung mittels dem "KfW-TAB-Ergänzungsprogramm" oder der "Förderung der Modernisierung und Instandsetzung von Eigenwohnraum". In beiden Fällen werden zinsverbilligte bzw. zinsgünstige Darlehen vergeben.

Mit dem "KfW-TAB-Ergänzungsprogramm" werden Neubau, Ersterwerb, Bestandserwerb, Ausbau und Erweiterung ermöglicht. Je nachdem ob es sich um einen Neubau handelt oder das Objekt innerhalb der Programmgemeinden des "Stadtumbau Ost" liegt ändern sich die Bedingungen. Mindestens ein Kind oder ein Haushaltsmitglied mit einer Behinderung mit einem Grad von 50 muss im Haushalt leben. Die Einkommensgrenze darf in allen Fällen um maximal 60% überschritten werden.

Die Förderung der Modernisierung und Instandsetzung von Eigenwohnraum fördert die Finanzierung von Maßnahmen, die den Gebrauchswert von Immobilien erhöhen und der Instandsetzung, Modernisierung und Energieersparnis dienen. Nur Bauvorhaben in den Programmgemeinden des "Stadtumbaus Ost", die eine geordnete bauliche Entwicklung der Gemeinde leisten und der Zielsetzung des Städtebaus entsprechen, sind förderwürdig. Antragsberechtigt sind Eigentümerhaushalte, deren Gesamteinkommen nicht über 60% der Einkommensgrenzen liegt.

Informationen und detaillierte Beratungen sind bei der Thüringer Aufbaubank (TAB) möglich.

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