Nichtveranlagungsbescheinigung - NV-Bescheinigung
Bei der Nichtveranlagungsbescheinigung handelt es sich um einen Antrag zur Freistellung von Zinsabgaben auf Kapitalgewinne (sprich: keine Veranlagung zur Einkommensteuer, geregelt im §44a EStG) wie beispielsweise Zinsen und Dividenden.
Normalerweise ist in Deutschland jeder Bürger dazu verpflichtet, auf seine Kapitalgewinne Steuern zu zahlen. Dabei handelt es sich um die so genannte Abgeltungssteuer, welche Anfang des Jahres 2009 die bis dahin geltende Kapitalertragssteuer abgelöst hat.
Die wichtigsten Neuerungen bei der Abgeltungssteuer: Die unterschiedlichen Steuersätze für einzelne Kapitalanlagen fallen weg. Es gilt fortan ein einheitlicher Steuersatz in Höhe von 25%, hinzu kommt lediglich noch der Solidaritätszuschlag (5,50% des Abgeltungssteuerbetrags) sowie ggf. die Kirchensteuer (8,00-9,00% des Abgeltungssteuerbetrags). Außerdem fallen die Freibeträge im Rahmen der Haltefristen bei Aktienverkäufen ersatzlos weg.
Doch nicht jeder Anleger muss die Abgeltungssteuer bezahlen, dafür sorgen diverse Ausnahmeregelungen. Eine davon lässt sich mithilfe der Nichtveranlagungsbescheinigung in Anspruch nehmen.
Die Nichtveranlagungsbescheinigung wurde insbesondere für einkommensschwache Personen und Bevölkerungsgruppen konzipiert, die über Einkünfte aus Kapitalvermögen verfügen, welche einen festgelegten Grenzwert nicht überschreiten. Diese Anleger bekommen durch die Abgabe einer NV-Bescheinigung die Möglichkeit, Gewinne aus ihren Kapitalanlagen zu erwirtschaften, die zwar über dem gesetzlich festgelegten Sparer-Pauschbetrag liegen, aber dennoch nicht im Rahmen der Abgeltungssteuer versteuert werden müssen.
Unterschied zwischen NV-Bescheinigung und dem Sparer-Pauschbetrag
Der Sparer-Pauschbetrag liegt momentan für Alleinstehende bei 801,00 EUR, bei zusammenveranlagten Ehepartnern verdoppelt er sich auf 1.602,00 EUR. Um diesen in Anspruch zu nehmen, müssen Sie bei der entsprechenden Bank, die Ihre Kapitalanlagen verwaltet, einen Freistellungsauftrag einreichen.
Personen, die eine Nichtveranlagungsbescheinigung eingereicht haben, können dagegen auch höhere Kapitalerträge erwirtschaften, ohne den Fiskus an diesen Einnahmen beteiligen zu müssen. In diesem Fall zählt nicht die Höhe der erwirtschafteten Kapitalerträge (sie ist nicht begrenzt), sondern das jährliche Einkommen des Anlegers.
Wer kann von einer Nichtveranlagungsbescheinigung profitieren?
Wie bereits zuvor angedeutet, ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung für alle Personen empfehlenswert, deren Kapitalerträge zwar über dem Sparer-Pauschbetrag liegen, die aber ein Einkommen beziehen, welches den so genannten
- Grundfreibetrag in Höhe von 8.004,00 EUR (Stand 2010)
nicht überschreitet. Auf diesen Grundfreibetrag können allerdings noch die 801,00 EUR Sparer-Pauschbetrag sowie 36,00 EUR Sonderausgaben aufgeschlagen werden, so dass sich daraus ein Gesamtbetrag von 8.841,00 EUR ergibt.
Konkret bedeutet das: alle Personen, deren Einkommen zu niedrig ist und aufgrund dessen keine Einkommensteuer Veranlagung vorzunehmen ist, können die NV-Bescheinigung nutzen.
Wessen Kapitalerträge allerdings unterhalb des Sparer-Pauschbetrags liegen, für den ist die NV-Bescheinigung überflüssig, da ja schon der Sparer-Pauschbetrag für die Steuerbefreiung sorgt.
Die genannten Bedingungen treffen dabei auf verschiedenste Personengruppen zu, zum Beispiel Rentner, Schüler, Studenten, Arbeitslose oder Teilzeitbeschäftigte. Übrigens kann auch für Kinder eine NV-Bescheinigung eingereicht werden, wenn diese bereits über ein eigenes Vermögen verfügen, welches Rendite erwirtschaftet (z. B. ein Sparbuch mit regelmäßigen Einzahlungen der Eltern). Gerade hier sind die Voraussetzungen für einen steuerfreien Vermögensaufbau ideal, da Kinder noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen.
Kann ich die NV-Bescheinigung auch dann beantragen, wenn mein genaues Einkommen für das kommende Jahr noch nicht feststeht?
Ja. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass alle Personen, die voraussichtlich keine Einkommensteuer zahlen müssen, die Nichtveranlagungsbescheinigung in Anspruch nehmen können. Es reicht also aus, wenn Sie Ihr Einkommen schätzen und dabei vermuten, dass dieses unterhalb des Grenzwertes liegen wird. Beachten Sie jedoch, dass, wenn Ihre Einkünfte schließlich doch den Grenzbetrag überschreiten, Sie die Kapitalerträge entsprechend nachversteuern müssen. Mehr dazu gleich.
Welche Grenzbeträge und Freigrenzen gelten für die NV-Bescheinigung?
Die geltende Freigrenzen und Grenzbeträge wurden bereits in den Abschnitten zuvor genannt. Der besseren Übersicht wegen hier noch einmal alle Beträge auf einen Blick:
- Sparer-Pauschbetrag: 801,00 EUR (Alleinstehende) / 1.602,00 EUR (Ehepaare, die zusammen veranlagt sind)
- Grundfreibetrag (steuerfreies Einkommen): 8.004,00 EUR
- Sonderausgabenpauschale: 36,00 EUR
- Absolute Einkommensgrenze für Alleinstehende zur Inanspruchnahme der NV-Bescheinigung: 8.841,00 EUR (Grundfreibetrag + Sparer-Pauschbetrag + Sonderausgabenpauschale)
Wie sieht es mit der Aufteilung von Freibeträgen aus?
Da sich die Nichtveranlagungsbescheinigung am steuerfreien Einkommen bemisst und nicht an der Höhe der Kapitalerträge, muss hier keine Aufteilung mehr vorgenommen werden. Sofern Sie mehrere Kapitalanlagen besitzen, können Sie die NV-Bescheinigung einfach bei jeder einzelnen Bank vorlegen und sind damit zukünftig von der Zahlung der Abgeltungssteuer befreit.
Gibt es verschiedene Arten von NV-Bescheinigungen?
Ja, es gibt grundsätzlich verschiedene Arten von Nichtveranlagungsbescheinigungen. Für natürliche Personen kommt allerdings nur das Formular "NV 1 A" in Frage, alle anderen Arten von NV-Bescheinigungen beziehen sich auf juristische Personen, Körperschaften, Stiftungen sowie bestimmte Vermögensmassen.
Wo bekomme ich den Vordruck zur NV-Bescheinigung?
Eine Nichtveranlagungsbescheinigung können Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen. Verlangen Sie dafür beim Finanzamt das Formular mit der Bezeichnung NV 1 A. Inzwischen bieten einige Finanzämter auch an, das entsprechende Formular selbstständig über das Internet herunterzuladen, so dass Sie dieses Zuhause ausdrucken können.
Weiterhin bieten inzwischen viele Banken selbst Ihren Kunden den Vordruck an, so dass der Gang zum Finanzamt entfällt.
Wo muss ich das Formular einreichen?
Die erhaltene Nichtveranlagungsbescheinigung müssen Sie anschließend bei der betreffenden Bank, die Ihre Kapitalanlage verwaltet, vorlegen. Nach Vorlage des Formulars wird die Bank zukünftig keine Abgeltungssteuerbeträge mehr abführen. Sie bekommen also fortan die vollen Kapitalerträge ausbezahlt.
Wie lange gilt eine NV-Bescheinigung?
Eine Nichtveranlagungsbescheinigung gilt
- grundsätzlich für drei Jahre.
Sind die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme nach Ablauf dieser drei Jahre immer noch gegeben, können Sie eine neue Bescheinigung beim Finanzamt beantragen. Allerdings ist mit der Aushändigung dieser Bescheinigung keine automatische Steuerbefreiung verbunden. Das heißt konkret, wenn sich zwischenzeitlich Ihre Vermögens- beziehungsweise Einkommensverhältnisse ändern, müssen Sie die NV-Bescheinigung selbstständig an das Finanzamt zurückgeben und anschließend Ihre Einnahmen wieder wie gewohnt versteuern.
Durch bestimmte Umstände (z.B. Steuerprüfungen oder ähnliches) kann es außerdem passieren, dass Sie das Finanzamt dazu auffordert, die Nichtveranlagungsbescheinigung zurückzugeben. Dieser Bitte müssen Sie natürlich umgehend Folge leisten.
Was ist zu tun, wenn meine Einkünfte doch den Grenzwert überschreiten?
Wichtig zu wissen ist, dass die Bank beim Vorliegen einer NV-Bescheinigung keinen automatischen Steuerabzug vornimmt - auch nicht, wenn Ihre Einkünfte den Freibetrag von 7.834,00 EUR (zzgl. 801,00 EUR Sparer-Pauschbetrag und 36,00 EUR Sonderausgaben) überschreiten. Damit unterscheidet sich die NV-Bescheinigung ganz klar von einem Freistellungsauftrag. Bei ihm ist die Bank verpflichtet regelmäßig zu prüfen, ob nicht doch Steuern an das Finanzamt abzuführen sind.
Sie müssen also im Rahmen einer Jahressteuererklärung dem Finanzamt die entsprechenden Mehreinnahmen mitteilen und diese damit nachträglich versteuern, andernfalls begehen Sie Steuerhinterziehung!

