Die Kreditvergabe ist derzeit zwar mit vergleichsweise guten Konditionen für die Verbraucher verbunden. Dafür sorgt die noch immer hohe Risikoscheu der Banken dafür, dass längst nicht jeder einen Kredit bekommt, der dringend Geld benötigt. In vielen Fällen fordern die Banken außerordentliche Sicherheiten.
Banken verlangen verstärkt Versicherungsschutz für Darlehen
Als eine solche Sicherheit verlangen viele Banken von den Kunden mit Kreditbedarf den Anschluss einer so genannten Kreditversicherung.
Doch genau diese Forderungen von Seiten der Banken sieht der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil nicht grundsätzlich für angemessen. Nachzulesen steht dies unter dem BGH-Urteil mit dem Aktenzeichen XI ZR 45/09.
Diese Einschätzung der Sachlage begründen die Richter damit, dass viele Berater keine ausreichende Belehrung bezüglich des Widerrufsrechts für die Kunden vornehmen.
BGH weist auf Aufklärungspflicht hin
Somit sind viele Widerrufsbelehrungen letzten Endes nach Meinung des BGH sogar gänzlich ungültig, wenn sie nicht bestimmten Anforderungen gerecht werden.
Das verschafft den Verbrauchern im Einzelfall selbst dann ein Kündigungsrecht, wenn sie sich rückwirkend wegen der mangelhaften Aufklärungsarbeit des Kreditgebers vom Kreditvertrag befreien möchten.
Ein Problem sieht der Bundesgerichtshof unter anderen auch darin, dass die Bank nur allzu gerne die Kreditversicherungs-Kosten direkt auf die eigentlichen Gebühren für den Kredit aufschlagen.
Kredit und Police vertraglich miteinander verknüpft
Aus Sicht der Richter gehören Versicherung und Darlehen als Einheit zusammen, somit kann auch der Kredit gekündigt werden, wenn die Versicherungspolice gekündigt wird, oder andersherum. Die Banken müssen somit auch im Kreditvertrag auf die Versicherungskonditionen aufnehmen.
Kann den Banken lückenhafte Aufklärungsarbeit attestiert werden, müssen im Falle eines ordentlichen Widerrufs bisher gezahlte Beiträge erstattet werden. Die Kreditnehmer müssen in solchen Fällen nach geltender Rechtslage aber nicht die Kosten für die so genannte Restschuldversicherung zurückzahlen.
Fällig werden beim Widerruf nur die eigentlichen Nettokreditbeträge mitsamt Zinsen auf marktüblichem Niveau. Hierbei werden bereits geleistete Raten gegengerechnet zugunsten des Kunden, der sich von seinem Ratenkredit oder einem anderen Darlehen wegen der schlechten Aufklärungsarbeit nach einer besseren Alternative umsieht.
Übrigens: Wie genau die Rückabwicklungen auszusehen haben, muss nun das Kölner Oberlandesgericht nach dem Urteil des BGH entscheiden.
